Im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG über die zutreffende tarifliche Eingruppierung einer neu auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingesetzten Mitarbeiterin kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die früheren Inhaber des Arbeitsplatzes – eventuell auch bewusst – zu hoch eingruppiert worden waren.
Zu dieser Erkenntnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Beschluss vom 23.08.2018 (Az. 7 TaBV 86/17).
Abgedruckt in AA Arbeitsrecht aktiv, Heft 06/2019, S. 108
Tarifliche Eingruppierung